Erwägungsgrund 6 32014R0661
Die Definition einer Naturkatastrophe, die den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festlegt, sollte eindeutig sein.
Die Definition einer Naturkatastrophe, die den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festlegt, sollte eindeutig sein.