Erwägungsgrund 10 32014R0717
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission fallen, sollte die genannte Verordnung für Beihilfen gelten, die für diese anderen Bereiche oder anderen Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Tätigkeit im Fischerei- und Aquakultursektor zugutekommen.