Erwägungsgrund 24 32014R0717
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Für den Fall, dass diese Verordnung bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist eingeräumt werden —