Erwägungsgrund 5 32014R0717
Angesichts des Anwendungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Definition des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß Artikel 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die vorliegende Verordnung für Unternehmen gelten, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind.