Erwägungsgrund 23 32014R0717
Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe vergewissern, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die neue De-minimis-Beihilfe überschritten werden und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.