Erwägungsgrund 21 32014R0717
Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risikofinanzierungsmaßnahme handelt, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt wird, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher unter diese Verordnung fallen könnte.