Erwägungsgrund 5 32014R0912
Sofern die Union als Rechtssubjekt, das Rechtspersönlichkeit besitzt, für die vorgenommene Behandlung völkerrechtlich verantwortlich ist, wird nach dem Völkerrecht davon ausgegangen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch eine eventuelle finanzielle Entschädigung zahlt und dass sie die Kosten des Streits trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst vorgenommenen Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Haushaltsplan der Union beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung vorgenommen hat, es sei denn, die betreffende Behandlung ist nach dem Unionsrecht vorgeschrieben. Es ist es deshalb geboten, die finanzielle Zuständigkeit nach Unionsrecht entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union selbst und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung vorgenommen hat.