Erwägungsgrund 12 32015R1185
Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich der Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden bis 2030 zu einer Verringerung der Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) um 27 kt/Jahr, 5 kt/Jahr bzw. 399 kt/Jahr führen.