Erwägungsgrund 21 32015R1185
Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation Informationen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG vorlegen, soweit sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffen.