Erwägungsgrund 6 32015R1185
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit festen Brennstoffen (Biomasse oder fossile Brennstoffe) ausgelegt sind. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen besondere technische Merkmale auf und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.