Erwägungsgrund 4 32015R1185
Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch sowie die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der Nutzungsphase ermittelt.