Erwägungsgrund 18 32015R1185
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind Gegenstand harmonisierter Normen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anzuwenden sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung sollten die entsprechenden harmonisierten Normen an die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen angepasst werden.