Erwägungsgrund 1 32015R0703
In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind mehrere Aufgaben des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG“) und der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (der „Agentur“) festgelegt. Dazu zählt auch die Entwicklung europaweiter Netzkodizes in den in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bereichen, die von allen Fernleitungsnetzbetreibern anzuwenden sind.