Erwägungsgrund 3 32015R0703
Eine mangelnde technische, betriebliche und kommunikationsbezogene Harmonisierung könnte Hindernisse für den freien Gasaustausch in der Union nach sich ziehen und so die Marktintegration behindern. Unionsvorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sollten die erforderliche Harmonisierung in diesen Bereichen ermöglichen und somit zu einer wirksamen Marktintegration führen. Im Hinblick darauf sowie zur Erleichterung der geschäftlichen und betrieblichen Zusammenarbeit benachbarter Fernleitungsnetzbetreiber sollte diese Verordnung Bestimmungen über Netzkopplungsverträge, die zu verwendenden Einheiten, die Gasqualität, die Odorierung und den Datenaustausch enthalten. Die darin vorgesehenen Vorschriften und Verfahren sollten es ermöglichen, im Interesse eines effizienten Gashandels und -transports in den Erdgasfernleitungsnetzen der Union einen angemessenen Grad an Harmonisierung zu erreichen.