Erwägungsgrund 8 32015R0703
Kapitel V dieser Verordnung sollte zu einem angemessenen Grad an Harmonisierung des Datenaustauschs führen, um die Vollendung eines funktionierenden europäischen Gasbinnenmarktes, die Versorgungssicherheit sowie einen angemessenen und sicheren Zugang zu Informationen zu gewährleisten und so grenzübergreifende Fernleitungstätigkeiten zu erleichtern.