Erwägungsgrund 2 32015R0703
Um einen effizienten Gashandel und eine effiziente Gasfernleitung in allen Fernleitungsnetzen der Union zu fördern und zu erleichtern und somit die Binnenmarktintegration zu stärken, sollte gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch nach dem in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beschriebenen Verfahren auf der Grundlage eines vom ENTSOG entwickelten und von der Agentur empfohlenen Entwurfs erlassen werden.