Art. 47 32016R1719
Auf der zentralen Vergabeplattform werden für jede Gebotszonengrenze und Nutzungsrichtung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:
die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39;
ein vorläufiger Auktionskalender mit Angabe der Art der anzubietenden langfristigen Übertragungsrechte und der Termine, zu denen diese langfristigen Übertragungsrechte den Marktteilnehmern angeboten werden;
die Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29;
die Anzahl der Marktteilnehmer bei den einzelnen Auktionen;
die Liste der zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigten Marktteilnehmer;
die Kontaktangaben der zentralen Vergabeplattform.
Die zuständigen ÜNB veröffentlichen über die zentrale Vergabeplattform die in Absatz 1 aufgeführten erforderlichen Informationen gemäß den Zeitvorgaben der Auktionsspezifikation und der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.
Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass historische Daten für mindestens fünf Jahre öffentlich verfügbar gemacht werden.