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Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt und durch das Gebiet der Union in ein Drittland entweder in Form der Durchfuhr oder Umladung verbracht werden (im Folgenden „Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen“), wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beigefügt, der für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verantwortlich ist, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befinden;
sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass während ihres Einführens in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.
Die zuständigen Behörden verbieten die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände Absatz 1 nicht genügen oder wenn es einen stichhaltigen Nachweis dafür gibt, dass sie Absatz 1 nicht genügen werden.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3 bzw.…
sie genügen den Anforderungen bezüglich ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3;
Im genannten Rechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe…
die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände genügen gegebenenfalls weiterhin den Anforderungen nach den Artikeln 85 und 86;
Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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