Erwägungsgrund 57 32016R2031
Um zu gewährleisten, dass die Ausnahmen für Unionsquarantäneschädlinge sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist und die für Zwecke amtlicher Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden, so umgesetzt werden, dass kein Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union oder Teile davon besteht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets und die Haltung, die Vermehrung und die Verwendung der betreffenden Schädlinge sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in diesem Gebiet, über das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen, über die Überwachung der Einhaltung sowie über die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu erlassen.