Erwägungsgrund 21 32016R0429
Tierseuchen können schädliche Auswirkungen auf die Verbreitung wild lebender Tierarten haben und somit die Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die diese Tierseuchen auslösen, können daher als „gebietsfremde Arten“ im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt angesehen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen tragen auch der Biodiversität Rechnung; somit sollte diese Verordnung auch für Tierarten und Seuchenerreger — einschließlich invasiver gebietsfremder Arten — gelten, die eine Rolle bei der Übertragung der von dieser Verordnung erfassten Seuchen spielen oder davon betroffen sein können.