Art. 162 32017R1001
Registerabteilung
(1)
Die Registerabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen im Register.
(2)
Sie führt darüber hinaus die in Artikel 120 Absatz 2 genannte Liste der zugelassenen Vertreter.
(3)
Die Entscheidungen der Abteilung ergehen durch ein einzelnes Mitglied.