Erwägungsgrund 3 32025R1534
Die Verordnung (EU) 2017/2226 ermöglicht allein die vollständige Inbetriebnahme und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, das EES vollständig für alle im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen und an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig zu nutzen. Die vollständige Inbetriebnahme aller EES-Funktionen an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig stellt jedoch ein Risiko für die Resilienz des EES insgesamt und für den Personenverkehr an den Außengrenzen dar.