Erwägungsgrund 12 32018R1806
Die Mitgliedstaaten sollten Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler von der Visumpflicht befreien können, wenn Personen dieser Kategorien ihren Wohnsitz in einem in der Liste in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittland haben.