Erwägungsgrund 19 32018R1806
Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer dieser Aussetzung sowie auf den Aussetzungsmechanismus übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden.