Erwägungsgrund 33 32018R1806
Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumpolitik notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.