Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)
Jede Art von Missbrauch der Befreiung von der Visumpflicht muss verhütet und bekämpft werden, sofern er zu einem höheren Migrationsdruck führt, beispielsweise aufgrund eines Anstiegs unbegründeter Asylanträge, und auch, wenn er zu unbegründeten Anträgen auf Aufenthaltstitel führt.
Erwägungsgrund 25 32018R1806Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen