Erwägungsgrund 34 32018R1806
Diese Verordnung sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geschlossen hat und die ein Abweichen von der gemeinsamen Visumpolitik erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.