Erwägungsgrund 24 32018R1806
Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote, dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt. Eine „geringe Anerkennungsquote“ könnte auch bei einer höheren Anerkennungsquote gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den konkreten, vom betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.