Erwägungsgrund 2 32018R1806
Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden auch „Visumpflicht“), sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind.