Erwägungsgrund 9 32018R1806
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte eine Befreiung von der Visumpflicht zugunsten der Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs vorgesehen werden.