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Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Vertraulichkeit — Mitgliedstaaten
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission regelmäßig Berichte über die aufgetretenen Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität vor.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
In Artikel 17 werden die folgenden Absätze angefügt:
In Artikel 20 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ka) Art der Straftat;“
In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: „Steht die Entscheidung über die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 Absatz 2 im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat, so wird davon ausgegangen, dass Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS II rechtfertigen. Aus Gründen der öffentlichen oder der nationalen Sicherheit können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung absehen, wenn davon auszugehen ist, dass sie behördliche oder rechtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert.“
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Besondere Bestimmungen für die Eingabe, Überprüfung oder die Abfrage von Lichtbildern und Fingerabdrücken
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 27a Zugriff von Europol auf Daten im SIS II Artikel 27b Zugriff von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, der Teams von mit rückkehrbezogenen Aufgaben betrautem Personal sowie der Teams zur Unterstützung der Migrationssteuerung auf SIS-II-Daten
In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Folgende Absätze werden angefügt:
Folgender Absatz wird eingefügt:
In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.