Erwägungsgrund 22 32018R1861
In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen für die Verwendung von daktyloskopischen Daten, Lichtbildern und Gesichtsbildern zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken festgelegt werden. Gesichtsbilder und Lichtbilder sollten für Identifizierungszwecke zunächst nur an regulären Grenzübergangsstellen verwendet werden. Eine solche Verwendung sollte vorbehaltlich eines Berichts der Kommission erfolgen, in dem die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft dieser Technologie bestätigt wird.