Art. 22 32019R1154
Daten über Quotenausschöpfung
(1)
Unbeschadet des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich, wenn davon ausgegangen wird, dass die Aufnahme der einem Fanggerät zugeteilten Quote für Schwertfisch aus dem Mittelmeer zu 80 % ausgeschöpft wurde.
(2)
Haben die kumulierten Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer 80 % der nationalen Quote erreicht, so übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission wöchentlich Daten über die Fänge.