Art. 47 32019R0787
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 eingesetzten Ausschuss für Spirituosen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.