Erwägungsgrund 17 32018R1091
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Zugang zu Verwaltungsdaten haben, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.