Erwägungsgrund 16 32019R1753
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Mitgliedschaft der Union im besonderen Verband zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Liste von geografischen Angaben zu erstellen, die der Anmeldung, die beim Internationalen Büro zur internationalen Eintragung zum Zeitpunkt des Beitritts zur Genfer Akte eingereicht werden soll, bzw. jeder späteren Einreichung, beigefügt werden soll, um einen Einspruch abzuweisen, um über die Gewährung des Schutzes für eine im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe zu entscheiden, um die Verweigerung des Wirksamwerdens einer internationalen Eintragung zurückzunehmen, um die Löschung einer internationalen Eintragung zu beantragen, um die Ungültigerklärung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe in der Union mitzuteilen und um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, erforderliche Änderungen hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung eines Erzeugnisses vorzunehmen, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 oder (EU) 2019/787 geschützt ist, und um das Internationale Büro darüber zu unterrichten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.