Erwägungsgrund 1 32019R0631
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannten Verordnungen neu zu fassen.