Erwägungsgrund 11 32019R0631
Es ist daher angezeigt, die Ziele der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 durch die Festlegung neuer EU-weiter CO2-Emissionsminderungsziele für die Flotte von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für die Zeit bis 2030 weiter zu verfolgen. Bei der Bestimmung der Zielwerte wurde berücksichtigt, wie wirksam die Verordnungen dazu beitragen, die Emissionen der Sektoren, für die die Verordnung (EU) 2018/842 gilt, bis 2030 kosteneffizient zu senken, welche Kosten und Einsparungen sich daraus für die Gesellschaft sowie Fahrzeughersteller und -nutzer ergeben, wie sie sich direkt und indirekt auf Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auswirken und welche positiven Nebeneffekte, wie geringere Luftverschmutzung und gesicherte Energieversorgung, mit ihnen einhergehen. Da der Marktanteil von Personenkraftwagen und demnach auch ihr Gesamtbeitrag zu den CO2-Emissionen im Vergleich zu leichten Nutzfahrzeugen deutlich höher ausfällt, ist es zweckmäßig, einen Ansatz zu verfolgen, der zwischen diesen beiden Fahrzeugkategorien unterscheidet.