Erwägungsgrund 32 32019R0631
Emissionsfreie leichte Nutzfahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2610 kg bzw. 2840 kg, die nur aufgrund der Masse ihres Energiespeichersystems aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wären, sollten zweckmäßigerweise als in ihren Geltungsbereich fallend betrachtet werden können.