Erwägungsgrund 36 32019R0631
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für alle in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die die Hersteller verantwortlich sind, sollten alle Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge unabhängig von ihrer Masse oder anderen Merkmalen jeweils berücksichtigt werden. Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gilt, deren Bezugsmasse 2610 kg überschreitet und auf die die Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung nicht ausgedehnt wurde, sollten die Emissionen dieser Fahrzeuge nach denselben Messverfahren gemessen werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt wurden, insbesondere nach den Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und in der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegt sind, sowie nach den Korrelationsverfahren, die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, insbesondere durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153, erlassen wurden. Die dabei ermittelten CO2-Emissionswerte sollten in die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug aufgenommen werden, um ihre Aufnahme in das Überwachungssystem zu ermöglichen.