Erwägungsgrund 40 32019R0631
Die Möglichkeit, dass Hersteller eine Emissionsgemeinschaft bilden, hat sich als kostenwirksames Vorgehen zur Einhaltung der Zielvorgaben für die CO2-Emissionen erwiesen und erleichtert diese insbesondere Herstellern eines begrenzten Sortiments von Fahrzeugen. Zur Verbesserung der Wettbewerbsneutralität sollte die Kommission befugt sein, die Bedingungen festzulegen, nach denen unabhängige Hersteller eine Emissionsgemeinschaft bilden können, sodass sie einem verbundenen Unternehmen gleichkommende Position einnehmen können.