Erwägungsgrund 52 32019R0631
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung der genauen Bedingungen für Emissionsgemeinschaften, den Erlass detaillierter Vorschriften für die Verfahren für die Überwachung und die Meldung von Daten zu den durchschnittlichen Emissionen sowie die Anwendung der Anhänge II und III, den Erlass detaillierter Vorschriften für die Verfahren zur Meldung von Abweichungen, die als Ergebnis der Überprüfungen festgestellt werden, der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die sich in Betrieb befinden, unter Berücksichtigung dieser Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers, die Festlegung der Modalitäten für die Erhebung von Überschreitungsabgaben, die Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller, den Erlass von Verfahrensvorschriften für ein Verfahren für die Genehmigung von innovativen Technologien oder innovativen Technologiepaketen, den Erlass eines detaillierten Verfahrens zur Erhebung und Verarbeitung der Parameter für die tatsächlichen CO2-Emissionen und den tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, die Festlegung der Verfahren für die Durchführung der Überprüfungen, i) ob die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen übereinstimmen, und ii) ob es in den oder in Verbindung mit den im Rahmen der Stichprobe geprüften Fahrzeugen Strategien gibt, durch die die Fahrzeugleistung in den zum Zweck der Typgenehmigung durchgeführten Tests künstlich verbessert wird, und die Festlegung der Korrelationsparameter, die benötigt werden, um Änderungen des vorgeschriebenen Prüfverfahrens zur Messung der spezifischen CO2-Emissionen abzubilden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.