Erwägungsgrund 34 32019R0817
Als allgemeine Regel sollten die benannten Behörden oder Europol in dem Fall, dass eine Übereinstimmungskennzeichnung anzeigt, dass Daten im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeichert sind, uneingeschränkten Zugang zu mindestens einem der betreffenden EU-Informationssysteme beantragen. Wenn ein solcher uneingeschränkter Zugang ausnahmsweise nicht beantragt wird, beispielsweise weil die benannten Behörden oder Europol die Daten bereits über andere Mittel erhalten haben oder der Erhalt der Daten nach nationalem Recht nicht mehr zulässig ist, sollte die Begründung dafür, dass kein Zugang beantragt wird, aufgezeichnet werden.