Erwägungsgrund 2 32020R1682
Am 2. Juli 2014 erließ die schwedische Agentur für Medizinprodukte, die für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zuständige schwedische Behörde, einen Beschluss gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, mit dem vorläufige restriktive Maßnahmen für ein Nagelkosmetikum eingeführt wurden, das eine große Zahl unerwünschter Wirkungen verursacht hatte, und teilte diesen mit. Als Stoffe, die diese unerwünschten Wirkungen verursachen dürften, wurden HEMA und Di-HEMA-TMHDC ermittelt.