Erwägungsgrund 3 32020R1682
Die schwedische Agentur für Medizinprodukte unterrichtete unverzüglich nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen und teilte ihnen alle sachdienlichen Daten mit.