Erwägungsgrund 5 32020R1682
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 müssen auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 müssen auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein.