Erwägungsgrund 10 32020R1693
Wegen der COVID-19-Pandemie, die zu außergewöhnlichen Umständen in der ökologischen/biologischen Produktion geführt hat, die sofortiges Handeln erfordern, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.