Erwägungsgrund 4 32020R1693
Um das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen vorzubeugen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 und bestimmte andere in der genannten Verordnung angegebene Daten, die von diesem Zeitpunkt abgeleitet sind, zu verschieben.