Erwägungsgrund 9 32020R1693
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere das reibungslose Funktionieren des ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektors zu gewährleisten, für Rechtssicherheit zu sorgen und etwaigen Marktstörungen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden, vorzubeugen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.