Erwägungsgrund 2 32020R1693
Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation den COVID-19-Ausbruch zu einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“ und stufte ihn am 11. März 2020 als Pandemie ein. Die außergewöhnlichen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie verlangen dem ökologisch/biologisch wirtschaftenden Sektor erhebliche Anstrengungen ab, was zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2018/848 vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte.